Welche Selbstverteidigungswaffen sind in Deutschland verboten?
Nicht jedes im Internet als "Selbstverteidigungswaffe" angebotene Produkt ist in Deutschland legal. Das Waffengesetz verbietet den Erwerb, Besitz und das Führen einer Reihe von Gegenständen vollständig – unabhängig von einer Notwehrabsicht.
Das Wichtigste in Kürze
- Butterfly-, Spring- und Fallmesser sowie Schlagringe, Totschläger und Nunchaku sind in Deutschland grundsätzlich verboten.
- Das Verbot gilt unabhängig davon, ob die Waffe zur Selbstverteidigung gedacht ist.
- Für einzelne Ausnahmen (z. B. bestimmte berufliche Zwecke) gelten enge rechtliche Sonderregelungen.
Inhaltsverzeichnis
Wer sich zur Selbstverteidigung ausrüsten möchte, stößt online schnell auf Produkte, deren Besitz in Deutschland tatsächlich strafbar ist. Ein Überblick über die wichtigsten verbotenen Gegenstände nach dem Waffengesetz (WaffG) – auch dann, wenn eine Notwehrlage vorliegt.
Verbotene Messerarten
Springmesser mit vorne (aus der Spitze) austretender Klinge sind unabhängig von der Klingenlänge grundsätzlich verboten. Bei seitlich aus dem Griff austretenden Springmessern gilt eine Ausnahme nur für Klingen bis 8,5 cm Länge – und seit der Verschärfung des Waffenrechts 2024 zusätzlich nur noch bei einem berechtigten Interesse (z. B. beruflicher Bedarf); reine Selbstverteidigungsabsicht reicht dafür nicht mehr aus. Butterflymesser und Fallmesser sind ebenfalls vollständig verboten. Führen, Erwerb und Besitz sind bei all diesen Messerarten grundsätzlich untersagt.
Schlagringe, Totschläger und Stahlruten
Schlagringe sowie Totschläger und Stahlruten – Schlagwaffen, die die Wucht eines Schlages verstärken – fallen ebenfalls unter das Verbot. Biegsame Schlagstöcke mit beschwertem Endstück (häufig eine Metallkugel) gelten als besonders gefährlich, da sie schwerste Verletzungen verursachen können.
Nunchaku, Wurfsterne und Präzisionsschleudern
Das aus der japanischen Kampfkunst bekannte Nunchaku ("Würgeholz"), Wurfsterne und Präzisionsschleudern (Waffen mit stark erhöhter Geschossenergie gegenüber gewöhnlichen Zwillen) sind ebenfalls vom Verbot erfasst.
Notwehrabsicht schützt nicht vor dem Verbot
Das Verbot dieser Gegenstände gilt unabhängig vom Verwendungszweck. Wer eine verbotene Waffe besitzt, macht sich strafbar – selbst wenn sie ausschließlich zur Selbstverteidigung gedacht war und nie eingesetzt wurde. Mehr zu den rechtlichen Grenzen der Notwehr selbst im Notwehr-Ratgeber.
Ausnahmen und Sonderregelungen
Das Waffengesetz sieht in engen Grenzen Ausnahmeregelungen für bestimmte berufliche oder sammlerische Zwecke vor. Diese sind einzelfallabhängig und bedürfen in der Regel einer behördlichen Erlaubnis. Zusätzlich gelten in ausgewiesenen Waffenverbotszonen (§ 42a WaffG, z. B. an bestimmten Bahnhöfen oder öffentlichen Plätzen) weitergehende Mitführverbote auch für sonst legale Gegenstände wie Messer mit feststehender oder feststellbarer Klinge über 4 cm.
Was ist stattdessen erlaubt?
Legale Alternativen zur Selbstverteidigung wie Pfefferspray, CS-Gas oder Schrillalarm sind im Vergleichsartikel legaler Selbstverteidigungsmittel zusammengefasst.
Häufige Fragen zu verbotenen Selbstverteidigungswaffen
Ist ein Butterflymesser in Deutschland erlaubt?
Macht sich strafbar, wer ein verbotenes Messer nur zu Hause aufbewahrt, ohne es zu führen?
Darf ich eine verbotene Waffe in einer Notwehrsituation trotzdem einsetzen?
Ab welcher Klingenlänge gilt ein Springmesser als verboten?
Quellen: Waffengesetz (WaffG), Anlage 2, § 42a · polizeifuerdich.de – Landespolizei-Präventionsportale
Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.