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Unser Ratgeber

Welche Selbstverteidigungswaffen sind in Deutschland verboten?

Autor: Julyan Gnida Lesezeit: 5 Minuten Zuletzt geprüft:
Verbotene Selbstverteidigungswaffen in Deutschland
Nicht jedes vermeintliche Selbstverteidigungsmittel ist legal.

Nicht jedes im Internet als "Selbstverteidigungswaffe" angebotene Produkt ist in Deutschland legal. Das Waffengesetz verbietet den Erwerb, Besitz und das Führen einer Reihe von Gegenständen vollständig – unabhängig von einer Notwehrabsicht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Butterfly-, Spring- und Fallmesser sowie Schlagringe, Totschläger und Nunchaku sind in Deutschland grundsätzlich verboten.
  • Das Verbot gilt unabhängig davon, ob die Waffe zur Selbstverteidigung gedacht ist.
  • Für einzelne Ausnahmen (z. B. bestimmte berufliche Zwecke) gelten enge rechtliche Sonderregelungen.

Inhaltsverzeichnis

    Wer sich zur Selbstverteidigung ausrüsten möchte, stößt online schnell auf Produkte, deren Besitz in Deutschland tatsächlich strafbar ist. Ein Überblick über die wichtigsten verbotenen Gegenstände nach dem Waffengesetz (WaffG) – auch dann, wenn eine Notwehrlage vorliegt.

    Verbotene Messerarten

    Springmesser mit vorne (aus der Spitze) austretender Klinge sind unabhängig von der Klingenlänge grundsätzlich verboten. Bei seitlich aus dem Griff austretenden Springmessern gilt eine Ausnahme nur für Klingen bis 8,5 cm Länge – und seit der Verschärfung des Waffenrechts 2024 zusätzlich nur noch bei einem berechtigten Interesse (z. B. beruflicher Bedarf); reine Selbstverteidigungsabsicht reicht dafür nicht mehr aus. Butterflymesser und Fallmesser sind ebenfalls vollständig verboten. Führen, Erwerb und Besitz sind bei all diesen Messerarten grundsätzlich untersagt.

    Schlagringe, Totschläger und Stahlruten

    Schlagringe sowie Totschläger und Stahlruten – Schlagwaffen, die die Wucht eines Schlages verstärken – fallen ebenfalls unter das Verbot. Biegsame Schlagstöcke mit beschwertem Endstück (häufig eine Metallkugel) gelten als besonders gefährlich, da sie schwerste Verletzungen verursachen können.

    Nunchaku, Wurfsterne und Präzisionsschleudern

    Das aus der japanischen Kampfkunst bekannte Nunchaku ("Würgeholz"), Wurfsterne und Präzisionsschleudern (Waffen mit stark erhöhter Geschossenergie gegenüber gewöhnlichen Zwillen) sind ebenfalls vom Verbot erfasst.

    Notwehrabsicht schützt nicht vor dem Verbot

    Das Verbot dieser Gegenstände gilt unabhängig vom Verwendungszweck. Wer eine verbotene Waffe besitzt, macht sich strafbar – selbst wenn sie ausschließlich zur Selbstverteidigung gedacht war und nie eingesetzt wurde. Mehr zu den rechtlichen Grenzen der Notwehr selbst im Notwehr-Ratgeber.

    Ausnahmen und Sonderregelungen

    Das Waffengesetz sieht in engen Grenzen Ausnahmeregelungen für bestimmte berufliche oder sammlerische Zwecke vor. Diese sind einzelfallabhängig und bedürfen in der Regel einer behördlichen Erlaubnis. Zusätzlich gelten in ausgewiesenen Waffenverbotszonen (§ 42a WaffG, z. B. an bestimmten Bahnhöfen oder öffentlichen Plätzen) weitergehende Mitführverbote auch für sonst legale Gegenstände wie Messer mit feststehender oder feststellbarer Klinge über 4 cm.

    Was ist stattdessen erlaubt?

    Legale Alternativen zur Selbstverteidigung wie Pfefferspray, CS-Gas oder Schrillalarm sind im Vergleichsartikel legaler Selbstverteidigungsmittel zusammengefasst.

    Häufige Fragen zu verbotenen Selbstverteidigungswaffen

    Ist ein Butterflymesser in Deutschland erlaubt?
    Nein. Butterflymesser zählen zu den nach dem Waffengesetz verbotenen Gegenständen – Erwerb, Besitz und Führen sind grundsätzlich untersagt.
    Macht sich strafbar, wer ein verbotenes Messer nur zu Hause aufbewahrt, ohne es zu führen?
    Ja. Bei den hier genannten Gegenständen sind Erwerb, Besitz und Führen gleichermaßen untersagt – das reine Aufbewahren zu Hause ohne Führen in der Öffentlichkeit ändert daran nichts.
    Darf ich eine verbotene Waffe in einer Notwehrsituation trotzdem einsetzen?
    Der Besitz der verbotenen Waffe selbst bleibt strafbar, unabhängig von einer späteren Notwehrlage. Mehr dazu im Notwehr-Ratgeber.
    Ab welcher Klingenlänge gilt ein Springmesser als verboten?
    Bei vorne aus der Spitze austretender Klinge gilt das Verbot unabhängig von der Länge. Bei seitlich austretender Klinge liegt die Grenze bei 8,5 cm – seit 2024 zusätzlich an ein berechtigtes Interesse (z. B. beruflich) geknüpft, reine Selbstverteidigungsabsicht reicht nicht mehr aus.

    Quellen: Waffengesetz (WaffG), Anlage 2, § 42a · polizeifuerdich.de – Landespolizei-Präventionsportale

    Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.

    Julyan Gnida
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