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Notwehr in Deutschland: Rechte, Grenzen, Beispiele

Lesezeit: 9 Minuten Zuletzt geprüft:
Notwehr in Deutschland
§ 32 StGB regelt, wann Selbstverteidigung straffrei bleibt.

"Vim vi repellere licet" – Gewalt darf mit Gewalt erwidert werden, sagt schon das römische Recht. Doch Notwehr ist nicht gleich Notwehr: Die rechtlichen Grenzen sind enger, als viele denken, und Unwissenheit kann im entscheidenden Moment zu gefährlichem Zögern führen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Notwehr nach § 32 StGB ist die erforderliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff.
  • "Gegenwärtig" heißt: der Angriff steht unmittelbar bevor, läuft gerade oder ist noch nicht beendet – danach greift Notwehr nicht mehr.
  • Es gibt keine feste Verhältnismäßigkeitsgrenze, aber grundsätzlich sollte das mildeste verfügbare Mittel gewählt werden.
  • Wer die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Angst oder Schrecken überschreitet, handelt im sogenannten Notwehrexzess (§ 33 StGB) und bleibt straflos.
  • Nothilfe erlaubt auch Dritten, ungefragt zugunsten eines Angegriffenen einzugreifen.

Inhaltsverzeichnis

    Wer weiß, was Notwehr rechtlich bedeutet, kann sich im Ernstfall entschlossener und zugleich rechtssicherer verhalten. Die folgenden Punkte fassen die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen und Grenzen zusammen. Zwei eng verwandte Fragen – welche Verteidigungsmittel überhaupt legal sind und welche verboten – behandeln zwei eigene Artikel: legale Selbstverteidigungsmittel im Vergleich und verbotene Selbstverteidigungswaffen.

    Was ist Notwehr?

    § 32 StGB definiert: "Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden." Eine wortgleiche Definition findet sich in § 227 BGB. Vereinfacht: Die Verteidigungshandlung während eines Angriffs auf sich selbst oder andere ist grundsätzlich nicht strafbar.

    Wann herrscht eine Notwehrlage?

    Eine Notwehrlage besteht, wenn ein Angriff auf individuelle, rechtlich geschützte Interessen droht oder bereits läuft. Dazu zählen unter anderem Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Besitz, Ehre sowie die sexuelle Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit. Wer solche Situationen schon im Vorfeld erkennt und meidet, kommt oft erst gar nicht in eine Notwehrlage – mehr dazu im Ratgeber zum Situationsbewusstsein.

    Wann gilt ein Angriff als gegenwärtig?

    Ein Angriff gilt als gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade ausgeführt wird oder noch nicht abgeschlossen ist. Nur währenddessen greift die Notwehrhandlung. Wer einen bereits flüchtenden Täter verfolgt oder verletzt, von dem keine Gefahr mehr ausgeht, bewegt sich außerhalb der Notwehr und kann sich strafbar machen.

    Nach dem Angriff endet die Notwehr: Handlungen gegen einen bereits abgewehrten oder flüchtenden Angreifer sind keine Notwehr mehr, sondern können selbst als Straftat gewertet werden.

    In welchem Ausmaß ist Notwehr erlaubt?

    Das Gesetz verlangt keine starre Verhältnismäßigkeit zwischen Angriff und Verteidigung. Der Angegriffene darf sich mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln so verteidigen, dass die Notsituation beendet wird oder er ihr entkommen kann. Grundsätzlich gilt aber: Von mehreren wirksamen Mitteln sollte das mildeste gewählt werden. Vor dem Einsatz eines potenziell tödlichen Mittels sollte, wenn die Situation es zulässt, gewarnt werden. Welche Mittel dafür überhaupt legal zur Verfügung stehen, zeigt der Vergleich legaler Selbstverteidigungsmittel – umgekehrt bleibt der Griff zu einer verbotenen Waffe auch in Notwehr strafbar.

    Was ist ein Notwehrexzess?

    Überschreitet eine angegriffene Person die Grenzen der erforderlichen Verteidigung aus Verwirrung, Angst oder Schrecken, spricht man von einem Notwehrexzess (§ 33 StGB). In diesem Fall bleibt die Überschreitung straflos – der Gesetzgeber geht davon aus, dass in einer solchen Ausnahmesituation kein kühles Abwägen möglich ist. § 33 StGB greift aber ausdrücklich nur bei diesen drei Ausnahmegründen: Wer die Grenzen der Notwehr stattdessen aus Wut, Rache oder kaltblütiger Überlegung überschreitet – etwa durch das gezielte Verfolgen und Verletzen eines bereits flüchtenden Angreifers, siehe Beispielfall unten –, macht sich trotzdem strafbar. Wichtig für das Verständnis: § 33 StGB erfasst nach herrschender Meinung nur den Fall, dass jemand während einer noch bestehenden Notwehrlage das erforderliche Maß der Verteidigung überschreitet (sogenannter "intensiver" Notwehrexzess). Liegt dagegen gar keine Notwehrlage mehr vor, weil der Angriff bereits eindeutig beendet ist, greift § 33 StGB nach dieser Auffassung nicht – ein solcher Fall ist dann schlicht keine Notwehr mehr, unabhängig vom seelischen Zustand des Handelnden.

    Notwehrexzess ist kein Freifahrtschein: Ob Verwirrung, Angst oder Schrecken tatsächlich vorlagen, prüft im Zweifel ein Gericht anhand der konkreten Umstände – eine pauschale Berufung auf § 33 StGB reicht nicht aus.

    Beispielfälle aus der Rechtsprechung

    In einem vielzitierten Fall wehrte ein Angegriffener einen mit einer Bierflasche geführten Angriff mit einem Messer ab und verletzte den Angreifer tödlich; das Gericht sprach ihn wegen Notwehr frei, da der ursprüngliche Angriff zum Tatzeitpunkt noch andauerte. In einem anderen Fall wurde ein Rentner, der auf bereits flüchtende Einbrecher schoss und dabei einen Jugendlichen tödlich traf, verurteilt – die Notwehrlage hatte zu diesem Zeitpunkt bereits geendet, da die Angreifer die Flucht angetreten hatten.

    Notwehr und Nothilfe

    Nothilfe bezeichnet das Eingreifen Außenstehender zugunsten einer angegriffenen Person. Sie ist ähnlich geschützt wie die Notwehr selbst; der Helfer muss vorher nicht ausdrücklich um Hilfe gebeten worden sein.

    Kurzer Handlungsleitfaden

    Gefahr lokalisieren, Überblick über die Gesamtsituation schaffen, wenn möglich flüchten, das griffbereite und wirksamste Mittel nutzen, laut auf sich aufmerksam machen, vor dem Einsatz potenziell tödlicher Mittel warnen, sich mit dem mildesten wirksamen Mittel verteidigen, Notruf wählen und keinen Gegenangriff über die Abwehr hinaus starten.

    Häufige Fragen zu Notwehr

    Was ist ein Notwehrexzess?
    Ein Notwehrexzess (§ 33 StGB) liegt vor, wenn jemand die Grenzen der erforderlichen Verteidigung aus Verwirrung, Angst oder Schrecken überschreitet, während die Notwehrlage noch besteht. Die Überschreitung bleibt dann straflos – anders als bei kaltblütiger oder aus Wut begangener Überschreitung, oder wenn die Notwehrlage bereits ganz beendet ist.
    Muss ich vor einem Angriff zuerst versuchen zu fliehen?
    Das deutsche Notwehrrecht kennt grundsätzlich keine allgemeine Pflicht zur Flucht ("das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen"). In der Praxis kann eine Fluchtmöglichkeit aber Einfluss darauf haben, welches Verteidigungsmittel als erforderlich und angemessen gilt.
    Was ist der Unterschied zwischen Notwehr und Nothilfe?
    Notwehr ist die Verteidigung der eigenen Person, Nothilfe das Eingreifen zugunsten einer anderen angegriffenen Person. Beide sind rechtlich ähnlich geschützt, der Helfer muss vorher nicht um Hilfe gebeten worden sein.
    Darf ich mich in Notwehr auch mit einer eigentlich verbotenen Waffe verteidigen?
    Der Besitz einer nach dem Waffengesetz verbotenen Waffe bleibt auch dann strafbar, wenn sie in einer Notwehrlage eingesetzt wird – die Notwehr rechtfertigt die Verteidigungshandlung selbst, nicht den vorherigen illegalen Besitz. Details im Artikel zu verbotenen Selbstverteidigungswaffen.
    Wie weise ich im Nachhinein nach, dass es Notwehr war?
    Es gibt kein festes Beweisverfahren – ein Gericht würdigt die Umstände des Einzelfalls anhand von Zeugenaussagen, Spuren am Tatort und der eigenen, in sich schlüssigen Schilderung des Geschehens.
    Quellen: § 32, § 33, § 34 StGB; § 227 BGB · focus.de, strafrecht-bundesweit.de (zitierte Beispielfälle, vor Veröffentlichung Quellenangaben aktualisieren/verifizieren)
    Julyan Gnida
    Autor bei HelpMe Deutschland

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