Waffenverbotszone Schulterholster-Transport-Tasche | HELPME-DEUTSCHLAND
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M-Tac Schulterholster Tasche – diskrete Aufbewahrung & schneller Zugriff
Verdecktes Tragen mit maximalem Komfort, Funktionalität und Einhaltung der Transportregelung
Die M-Tac Schulterholster Tasche wurde entwickelt, um Waffen sicher und diskret zu verstauen.
HelpMe-Deutschland hat diese Tasche speziell angepasst, modifiziert um das Mitführen von freien Waffen (z. B. Taschenmesser oder Pfeffersprays die zur Tierabwehr gekennzeichnet sind) auch in Waffenverbotszonen (z. B: nach § 42a WaffG.) regelkonform zu ermöglichen.
Das ist erlaubt: gesetzliche Ausnahmen in Waffenverbotszonen:
✅ Das Mitführen von freien Waffen ist nur in geschlossenen Behältnissen oder Verpackungen erlaubt, die einen unmittelbaren Zugriff verhindern.
✅ Transportregelung für Waffen – z. B. in einem verschlossenen Behältnis, zusätzlich mit Vorhängeschloss oder Zahlenschloss gesichert.
✅ Beim Kauf einer Waffe in Waffenverbotszonen – verpackt in einer Tasche mit zusätzlicher Umverpackung oder Versiegelung (z. B. zugeklebt).
Die wichtigste Regel:
Drei-Handgriff-Regel – eine freie Waffe (z. B: Messer, Pfeffer.-/Tierabwehrspray, auch Taschenmesser) müssen so verpackt sein, dass es mit mehr als drei Handgriffen (vierter Handgriff) erreichbar ist (z. B. ein verschlossenes Behältnis, Tasche oder Rucksack).
Unsere Umhängetasche für Brust oder Rückenbereich umfasst den klaren Anfangs- und Endpunkt sowie die drei Handgriffregelungen für verschlossene Behältnisse. Damit ist der Transport von Taschenmessern oder Pfeffersprays auch in Waffenverbotszonen rechtlich abgesichert.
Kurz und verständlich:
Wenn Sie ein Tierabwehrspray (z. B. Pfefferspray gegen Hunde) nur transportieren – also nicht griffbereit, sondern sicher verschlossen in einer Tasche oder einem Behälter – ist das auf dem gesamten Weg von A nach B erlaubt, in Waffenverbotszonen (z. B. Bahnhöfe, Züge).
Beispiel (Ihr Szenario): Ihr Weg zur Arbeit.
Unterwegs durchqueren Sie eine Parkanlage, öffentliche Gebiete mit frei laufenden Hunden.
Danach steigen Sie in den Zug (Waffenverbotszone!).
Das Tierabwehrspray liegt die ganze Zeit verschlossen in Ihrer Tasche – nicht in der Jackentasche, nicht griffbereit.
Das ist legal.
Der Transport in einem verschlossenen Behälter (z. B. verschlossene Tasche, Rucksack mit Reißverschluss) gilt nicht als Führen einer Waffe. Sie dürfen die Zone durchqueren und weiterfahren, solange das Spray nur transportiert wird.
Wichtig: Griffbereit = verboten (z. B. in offener Tasche oder Hosentasche).
Verschlossen + nicht zugänglich = erlaubt (Transportprivileg).
Rechtsgrundlage: § 42a Abs. 1 Nr. 2 WaffG – Ausnahme für reinen Transport in verschlossenem Behälter.
Im Inneren befindet sich ein universelles Holster mit Klettverschluss, das für die meisten Produkte angepasst werden kann. Ein spezieller Schnellzug-Riemen ermöglichen ein rasches Öffnen der Tasche und einen schnellen Zugang.
Darüber hinaus bietet die Tasche fünf zusätzliche Fächer für persönliche Gegenstände wie Handy, Schlüssel oder Dokumente. Damit wird die Belastung von Hosentaschen, Jacken oder Hemden deutlich reduziert.
Das Zahlenschloss ist im Lieferumfang enthalten.
Vorteile & Features im Überblick:
✅ Rechtskonform in Waffenverbotszonen – Drei-Handgriff-Regelung und abschließbar
✅ Universelles Holster – Anpassbar für verschiedene Modelle
✅ Schnellzug-Riemen – blitzschnelles Öffnen und Zugang zum Produkt
✅ Fünf Zusatzfächer – Ideal für persönliche Gegenstände
✅ Verdecktes Tragen – Diskret und unauffällig unter der Kleidung
Die perfekte Kombination aus Sicherheit, Komfort, unauffälligem Design und gesetzeskonformem Transport – ein Must-have für alle, die Wert auf verdecktes Tragen und schnellen Zugriff legen.
Noch Fragen zum Thema:
Wir beraten Sie gerne telefonisch über 09122/887622 oder 0157 33864801 von 8 - 12 Uhr ! Unterstützung und Beratung auch per E-Mail unter: info@helpme-deutschland.de
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
ℹ️ Hinweis: Bitte informieren Sie sich stets über die aktuellen Vorschriften Ihrer Stadt oder Region zu Waffenverbotszonen. Offizielle Informationen finden Sie z. B. hier: Nürnberg.
Aktuell (Stand November 2025) unter: FAQs in Nürnberg
Gibt es Ausnahmen vom Verbot?
Ja, bestimmte Personen sind ausgenommen, beispielsweise:
- Rettungs- und Einsatzkräfte im Dienst,
- Gewerbetreibende und Handwerker, die Messer oder Werkzeuge für ihren Beruf benötigen,
- Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, außer Inhaber eines kleinen Waffenscheins,
- Personen, die Messer aus einem allgemein anerkannten Zweck mitführen (z.B. Jäger, Angler) und
- Personen, die Waffen und Messer lediglich transportieren (d.h. nicht Zugriffs-bereit, sondern in einem verschlossenen Behältnis, aufbewahren).
- Die Ausnahme muss glaubhaft gemacht werden können.
Der Gesetzgeber sieht das Verarbeiten von Proviant (z.B. Schälen eines Apfels) mittels eines Messers als allgemein anerkannten Zweck an. Wer (Taschen-)Messer innerhalb der Waffen- und Messerverbotszone Nürnberg zu diesem Zweck mit sich führt, darf dies allerdings nur „nicht Zugriffs-bereit“ tun, d.h. das Messer muss derart verpackt sein, dass es erst mit mehr als drei Handgriffen erreichbar ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es in einem verschlossenen Behältnis in einer Tasche transportiert wird.
Gleiches gilt, wenn ein im Einzelhandel gekauftes Messer nach Hause oder ein Messer zur Messerschleiferei transportiert wird.
Im Bereich der Waffen- und Messerverbotszone ist das Mitführen von folgenden Gegenständen verboten:
- Schusswaffen (erlaubnisfrei und erlaubnispflichtig),
- gleichgestellten Gegenständen (z.B. Armbrüste),
- Hieb- und Stichwaffen (z. B. Schlagstöcke, Dolche, Kampfmesser),
- Messer aller Art (d.h. auch Taschenmesser, Küchenmesser, Teppichmesser, Multitool mit Messer) und
- sonstige gefährliche Gegenstände, die zur Verletzung von Personen geeignet sind (z.B. Elektroimpulsgeräte, Reizstoffsprühgeräte – sog. Pfeffersprays)
Das Waffenverbot gilt auch für Inhaber kleiner Waffenscheine. Diese Personengruppe ist ausdrücklich nicht von den genannten Ausnahmen umfasst.
Darüber hinaus enthält das Waffengesetz (WaffG) als bundesweit geltende Regelung Vorschriften hinsichtlich des Besitzes und des Führens von Waffen und gleichgestellter Gegenstände. Demnach sind Schlagringe, Wurfsterne, Totschläger, Butterflymesser, Faustmesser grundsätzlich verboten, d.h. derartige Gegenstände dürfen generell weder besessen und erst recht nicht in der Öffentlichkeit getragen werden.
Anscheinswaffen
Auch für sogenannte Anscheinswaffen (Waffen, die echten Waffen täuschend ähnlich sehen, aber keine „scharfen“ Waffen sind, wie etwa Softairwaffen) gilt ein gesetzliches Verbot für das Mitführen in der Öffentlichkeit.
Tierabwehrsprays
Ein Tierabwehrspray ist dagegen per Definition keine Waffe, da es nicht gegen den Menschen eingesetzt werden darf. Es darf daher in der Waffen‐ und Messerverbotszone geführt werden. Aber: Es handelt sich jedoch nur dann um ein erlaubtes Tierabwehrspray, wenn es eindeutig erkenn‐ und lesbar nur zur Verwendung gegen Angriffe von Tieren vorgesehen ist.
Macheten sind per Definition ebenfalls keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes (sondern Werkzeuge), fallen jedoch aufgrund ihrer Klinge und der damit verbundenen Gefahr für den Menschen unter das Verbot der Waffen- und Messerverbotszone. Gleiches gilt für sämtliche andere Werkzeuge mit feststehenden Klingen.
Nicht erfasst sind dagegen Scheren, Nagelfeilen, Schraubenzieher.
ℹ️ Wichtig: Beim Transport von Gas und Schreckschusspistolen gelten andere Vorschriften. Siehe Waffengesetz für Waffenbesitzer des kleinen Waffenscheines.
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